Die Jugendabteilung des Bulacher SC sucht:
Wir suchen zum Ausbau unserer Bambinis, F- und E-Jugenden sowie zum Aufbau einer neuen D-Jugend zum kommenden Sommer
Jugendspieler der Jahrgänge 2004 – 2010
Der BSC bietet Ihrem Kind mit 2 Rasenplätzen, einem Hartplatz und in den Wintermonaten in der Halle optimale Bedingungen.
Sollte Ihr Sohn oder Ihre Tochter Spaß am Fußball haben, dann schauen Sie einfach mal bei uns im Training vorbei.
Bei Interesse melden Sie sich bitte bei uns:
Vural Pala 0157 / 82 47 41 06
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Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche
Gesetzesänderung ergibt neue Möglichkeiten
Dass es Kindern und Jugendlichen gut tut in einem Verein aktiv zu sein, ist unbestritten. Deshalb soll das Bildungs- und Teilhabepaket es auch finanziell schwachen Familien ermöglichen, Kinder und Jugendliche dort mitmachen zu lassen.
Bis zum Alter von 18 Jahren stehen den Kindern und Jugendlichen rechnerisch 10 € pro Monat und damit bis zu 120 € im Jahr zur Verfügung. Der jeweils bewilligte Betrag kann auf einmal oder in Teilbeträgen verwendet werden. Ursprünglich war der Betrag jedoch nur für Mitgliedsbeiträge, Ferienfreizeiten, Musikunterricht etc. gedacht und wurde deshalb oft nicht ausgeschöpft. Die Restbeträge verfielen einfach.
Es hatte sich herausgestellt, dass die Hauptkosten oft nicht in den Mitgliedsbeiträgen liegen sondern vielmehr in der zusätzlich notwendigen Ausstattung wie beispielsweise den Stollenschuhen beim Fußball, der Schutzkleidung bei den Kampfsportarten oder im Kostüm der Gardetänzerinnen. Durch die Gesetzesänderung können die 120 € nun auch dafür eingesetzt werden. So kann der Zuschuss insgesamt besser genutzt werden.
Nicht erstattet werden können Dinge, die zum allgemeinen Bedarf zählen, wie T-Shirts, Badebekleidung oder normale Turnschuhe. Es muss sich immer um eine Anschaffung handeln, die ausschließlich aufgrund der Aktivität im Verein entstanden ist. Im Zweifelsfall kann man im Landratsamt Karlsruhe nachfragen bei:
Heike Jung, Telefon 0721 936-7394, heike.jung@landratsamt-karlsruhe.de
Zur Erinnerung:
Wer hat ein Anrecht auf Leistungen für Bildung und Teilhabe?
Der Rechtsanspruch gilt für alle Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten. Bei Familien, die zwar keine Sozialleistungen erhalten aber dennoch nur ein geringes Einkommen haben, erfolgt eine separate Berechnung. Nähere Informationen hierzu gibt ebenfalls Frau Jung.
Wo wird die Leistung beantragt?
Die Antragsunterlagen kann die Familie zusammen mit ihrem Bescheid über Wohngeld, Sozialhilfe etc. entweder im Rathaus, beim Landratsamt oder beim Jobcenter der Agentur für Arbeit abgeben. Bearbeitet werden alle Anträge zentral beim Landratsamt in Karlsruhe, im Amt für Grundsatz und Soziales.
Postadresse: Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe
Besucheradresse: Wolfartsweierer Straße 5
Wie werden die Leistungen mit dem Verein und der Familie abgerechnet?
Die Familie erhält einen Gutschein für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Zur Abrechnung des Gutscheinbetrages wird eine Bestätigung des Vereins über den Mitgliedsbeitrag oder z. B. die Anschaffung von Mannschaftstrikots etc. und den jeweils anfallenden Beträgen benötigt. Es muss hervorgehen um welches Kind / welche(n) Jugendliche(n) es geht und ob von den Eltern bereits etwas bezahlt wurde. Falls noch keine Zahlung durch die Eltern erfolgt ist, wird der anfallende Betrag direkt an den Verein überwiesen.
Bei Anschaffung von Sportartikeln etc. durch die Familie bestätigt der Verein beispielsweise, dass ein Kind neue Schuhe erhalten hat und die Familie legt den Kaufbeleg dazu. Der Betrag wird der Familie dann ganz oder teilweise, je nach Höhe des Gutscheinbetrages, erstattet.
WICHTIG! Zur Bestätigung des Vereins muss auf jeden Fall immer der Teilhabegutschein beigefügt werden. Damit können die Gutscheine nicht aus Versehen mehrfach abgegeben werden und mehrere Vereine auf die Überweisung warten.